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14.4.2016 - Gemeinderat
Einheimischenmodell VAT-NW: Vergabekriterien beschlossen
An der Sitzung konnte ich aufgrund der mehrfachen kurzfristigen Verlegung urlaubsbedingt nicht teilnehmen.

Einziges wesentliches öffentliches Thema war die Behandlung der Vergabekriterien für das Einheimischenmodell VAT-NW. Dazu hatte ich bereits am 13.10.2015 eine Reihe von Änderungsanträgen gestellt. Einige wurden von der Verwaltung aufgegriffen, wie die Ausdehnung der Einheimischen-Eigenschaft auf 5 Jahre (statt 4), der Bindungsdauer auf 20 Jahre (statt 15) und der Vermögensgrenze vom ursprünglich angedachten Verkaufswert auf den doppelt so hohen Bodenrichtwert.
Leider wurde die Behandlung meines Antrags so lange verschleppt, bis ich urlaubsbedingt nicht an der Sitzung teilnehmen konnte. Und dann wurde mein Antrag, den ich nebenstehend anzeige, nach bewährter Manier unter den Teppich gekehrt, indem man zuerst über den Verwaltungsantrag abstimmen ließ. Natürlich lehnt niemand das Gesamtpaket ab, nur weil er vielleicht einen oder mehrere der Änderungspunkte gut findet. So konnte man sich wieder einmal um eine klare Meinungsäußerung drücken, was einigen sicher ganz recht war.

Im nichtöffentlichen Teil wurden dann die Verträge mit den Bauträgern abgenickt - verstanden haben sie wohl die wenigsten. Eines dürfte klar sein, maßgeblich war das gemeinsame Ziel der Gewinnmaximierung, bei der Gemeinde aus dem hehren Zweck des Schulneubaus, aber kaum städtebauliche Kriterien oder gar eine konsistente Siedlungspolitik.

Bezüglich der Bindungsdauer, die inzwischen gemäß meinem Antrag auf 20 Jahre verlängert wurde, weist der BGH darauf hin, dass es "im (pflichtgemäßen) Ermessen der Beklagten (Gemeinde) steht, ob sie den Zuzahlungsbetrag in voller Höhe verlangt oder entsprechend der tatsächlichen Dauer der Selbstnutzung anteilig reduziert."
Darüber hinaus kann sogar eine Nachzahlungsklausel vereinbart werden, "die neben der Kaufpreisverbilligung auch künftige Bodenwertsteigerung einbezieht, ist jedoch nur angemessen, wenn sie die Möglichkeit stagnierender oder sinkender  Bodenpreise  berücksichtigt und die Nachzahlung auf den tatsächlich eingetretenen Vorteil begrenzt." Zum Ermessen wird ausgeführt: "Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Einkommensverhältnisse der Kläger, die Dauer der Selbstnutzung, der Grund für deren Aufgabe und die aus einer Fremdvermietung gezogenen Nutzungen." 
Antrag: Die derzeit vorgesehene anteilige Rückzahlung durch eine Rückzahlung in voller Höhe ersetzt wird. Zum Ausgleich können, wie im BGH-Urteil dargelegt, Härtefallklauseln eingebaut werden.
Begründung: Dies erhöht die Bindung der Bezieher an die Gemeinde. Wer vorzeitig wegzieht, verliert den vorher gewährten Vorteil.
 
Bezüglich der Vermögensgrenze ist inzwischen die von mir geforderte Klarstellung erfolgt, dass sich diese auf den Verkehrswert und nicht auf den verbilligten Kaufpreis bezieht. Gegen die neu eingefügte Vermögensgrenze von einem Drittel des Verkaufspreises der Eigentumswohnungen melde ich allerdings Bedenken an. Der angedachte Kaufpreis von rd. 440.000 € erscheint nicht nur im Verhältnis zum angedachten Verkaufspreis für die Reihenhäuser von 450.000 € (der nach einer Grobkalkulation bei den vorgesehenen Einkommensgrenzen bereits die Obergrenze des finanzierbaren darstellt, also nicht mehr weit überschritten werden kann) völlig überhöht.  Er entspricht einem m²-Preis von 5.490 €. Demgegenüber wird z.B. in einer wesentlich besseren Lage und vermutlich auch Bauqualität in der Dahlienstraße ein m²-Preis von 5.145 € verlangt, was schon teuer genug ist. Berücksichtigt man den Abschlag von rd. 18% bei den Reihenhäusern (durch die Verbilligung des Grundstücks), wäre hier also ein Verkaufspreis von rd. 4.220 €/m² anzustreben.
Antrag: Für die Eigentumswohnungen ist ein Verkaufspreis von rd. 4.200 €/m² anzustreben.
 
Die Vermögensgrenze von einem Drittel des Kaufpreises stellt gegenüber den Reihenhäusern eine nicht zu begründende Benachteiligung dar. Sie beträgt bei diesen nach der nun geänderten Regelung voraussichtlich rd. 44% des Kaufpreises. Wenn man davon ausgeht, dass die günstigen Baudarlehen i.d.R. 40% Eigenkapital voraussetzen, sollte das auch als Orientierungswert für die Vermögensgrenze herangezogen werden. Darüber hinaus fallen bei einem Hauskauf ja meist noch erhebliche Nebenkosten (Notar, Steuer, Küche, sonst. Ausstattung) an. Insofern würde ich die 44% als wünschenswert erachten.
Antrag: Die Vermögensgrenze für Eigentumswohnungen soll auf 44% des Verkaufspreises angehoben werden.
 
Als Einkommensgrenze werden auch vom EuGH 90.000 € + Kinderfreibeträge genannt, wobei "von dem durchschnittlichen  Einkommen eines Steuerpflichtigen innerhalb einer Gemeinde ausgegangen werden" könnte (vgl. BGT 3/2014, S.74). "Dabei wäre das Einkommen beider (Ehe-)Partner zu berücksichtigen und dementsprechend das Zweifache des durchschnittlichen Jahreseinkommens eines Steuerpflichtigen innerhalb einer Gemeinde  zugrunde zu legen. Grob geschätzt beliefe sich dann das Maximaljahreseinkommen auf  70.000 bis 80.000 Euro pro Jahr."
Hier handelt es sich wohlgemerkt um das gemeinsame Einkommen von Ehepartnern, für Alleinstehende liegt die Grenze bei der Hälfte, also 45.000 €.
Ich gehe davon aus, dass das Durchschnittseinkommen in unserer Gemeinde über dem Landesdurchschnitt liegt, auf den sich der Gemeindetag wohl bezieht. Dafür spricht auch, dass z.B. in Poing und Assling eine Grenze von 90.000 € gilt. Wer dies bestreitet, sollte entsprechende Zahlen vorlegen. Als weiteres Argument ist anzuführen, dass die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, die gemeinhin auch als die Grenze zum "Gutverdiener" gilt, derzeit schon bei 50.850 € liegt. Auch die Einstiegseinkommen von FH-Abgängern liegen über dem hier vorgesehenen Wert von 37.500 €. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch die Kaufpreise bei uns deutlich über dem Landesdurchschnitt liegen. Soziale Aspekte werden durch zusätzliche Punkte für Bewerber mit geringerem Einkommen berücksichtigt.
Antrag: Die Einkommensgrenze der Bewerber ist auf 90.000 € anzuheben.
 
Bedenken sind ferner gegen den 3-Jahres-Durchschnitt für die Einkommensgrenze anzumelden. Bewerber, die erst vor kürzerem eine Tätigkeit aufgenommen oder eine Auszeit genommen haben, würden dadurch bevorzugt.  
Antrag: Für die Einkommensgrenze sollte das Einkommen des Jahres vor Bezug angesetzt werden.

UhlHerbert J.Uhl
Gemeinderat
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Auf diesen Seiten berichte ich über die Arbeit des Gemeinderats und seiner Ausschüsse aus meiner Sicht. Damit möchte ich getreu meinen Wahlzielen die Transparenz verbessern und die Entscheidungen des Gemeinderats für die Bürger nachvollziehbar kommentieren. Es handelt sich wohlgemerkt nicht um ein verbindliches Protokoll, und auch nicht unbedingt um die Position der Freien Wähler, sondern um eine Auswahl meiner subjektiven Eindrücke.